Praxis für Zahnheilkunde Dr. Jürgen K.A. Simonis
Praxis für Zahnheilkunde  Dr. Jürgen K.A. Simonis

Wissenswertes von A bis Z

Wir wollen das Beste für Ihre Zähne. Daher haben wir hier ein paar Informationen zusammengestellt, die Ihnen bei Ihrem Praxisbesuch, Prophylaxe und anderen Themen rund um die Zahnmedizin helfen.

Nicht vergessen: Ihre Versichertenkarte mitbringen

Damit Ihr Besuch in unserer Praxis reibungslos abläuft, bitten wir Sie als gesetzlich versicherte(r) Patient(in), bei jedem Termin Ihre Versichertenkarte mitzuführen.

Prophylaxe: Mindestens einmal im Jahr

Bei sorgfältiger Zahnpflege und normalem Zustand Ihrer Zähne sollten Sie mindestens einmal im Jahr zur Vorsorgeuntersuchung in unsere Praxis kommen. Bei anfälligen Zähnen sollten Sie auf Nummer sicher gehen und einen halbjährlichen Prophylaxe-Termin vereinbaren.

 

Unser Tipp: Lassen Sie sich von uns beraten und vereinbaren Sie nach jedem Besuch den nächsten Termin.

Wer bezahlt die "Zahnreinigung"?

 

Eine Zahnsteinentfernung pro Jahr wird von allen gesetzlichen Krankenkassen bezahlt.

Mittlerweile bezahlen viele gesetzliche Krankenkassen sogar die umfangreiche "Professionelle Zahnreinigung" oder geben einen Zuschuss. Fragen Sie bei Ihrer Krankenkasse danach!

Wie ist das mit dem "Bonus"?

 

Das Bonusheft wird im Rahmen der zahnmedizinischen Versorgung von gesetzlich Krankenversicherten in Deutschland verwendet. Es dient dem Versicherten als Nachweis für seinen Anspruch auf erhöhte Zuschüsse zum Zahnersatz. In das Bonusheft werden bei 12- bis 17-jährigen Versicherten für jedes Kalenderhalbjahr das Datum der Erhebung des Mundhygienestatus im Rahmen der zahnmedizinischen Individualprophylaxe nach§ 22 SGB V eingetragen.[1] Nach Vollendung des 18. Lebensjahres wird in das Bonusheft das Datum der jährlichen zahnärztlichen Untersuchungen eingetragen.

Die Versicherten erhalten ein persönliches Bonusheft, das sie bei jeder Zahngesundheitsuntersuchung(Kontroll- oder Prophylaxe-Sitzung) vorzeigen sollten, damit sie die Nachweise über den jährlichen Zahnarztbesuch lückenlos erbringen können.

 

Zielsetzung

Durch das Gesundheitsreformgesetz 1989[2] wurde die Kostenerstattung der gesetzlichen Krankenversicherung beim Zahnersatz auf 50 % begrenzt. Gleichzeitig wurde als Anreiz für regelmäßige individuelle Prophylaxe eine Bonusregelung eingeführt. Dadurch soll die Eigenverantwortung der Versicherten gestärkt werden.[3]Versicherte sollen eine regelmäßige Mundhygiene betreiben und regelmäßig mindestens einmal jährlich den Zahnarzt zu einer Untersuchung aufsuchen. Dadurch sollen Zahnschäden vermieden, bzw. frühzeitig entdeckt werden, um Zahnersatz so weit wie möglich zu vermeiden oder in seinem Umfang zu reduzieren und somit die Ausgaben der Krankenkassen begrenzt werden.

Bonusregelung[

Patienten, deren Gebisszustand eine regelmäßige Zahnpflege erkennen lässt und die regelmäßig zahnärztliche Vorsorgeuntersuchungen in Anspruch nehmen, erhalten nach § 55 Abs. 1 SGB V bei einer medizinisch notwendigen Versorgung mit Zahnersatz, wie Kronen, Brücken und herausnehmbare Prothesen, einen Bonus in Form eines um 10 bzw. 15 Prozentpunkte höheren Festzuschusses zu den festgesetzten Beträgen für die jeweilige Regelversorgung. Sind die Voraussetzungen für den Bonus nicht erfüllt, beträgt der Festzuschuss 50 %.

Der Bonus wird nicht auf die Mehrkosten gewährt, die über die Kosten der „Regelversorgung“ hinausgehen − sogenannte „gleichartige Versorgungen“ und „andersartige Versorgungen“.

60 % der gesetzlich Krankenversicherten können den Bonus nicht in Anspruch nehmen, weil sie den Nachweis nicht oder nicht lückenlos führen.[4]

Bonus von 20 %

Der Zuschuss für die Vertragsleistung steigt um 20 %, wenn gesetzlich Krankenversicherte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, in den letzten fünf Jahren wenigstens einmal im Kalenderjahr zur eingehenden Untersuchung beim Zahnarzt waren und deren Gebiss eine regelmäßige Zahnpflege erkennen lässt. Kinder und Jugendliche ab dem 12. Lebensjahr müssen mindestens einmal pro Kalenderhalbjahr an der Individualprophylaxe teilgenommen haben. Dann erhöht sich der Zuschuss der Krankenkasse von 50 % auf 60 %. Den verbleibenden Anteil müssen die Patienten selbst übernehmen. Der Eigenanteil kann durch eine private Zahnzusatzversicherung ganz oder teilweise versichert werden.

Bonus von 30 %

Bei einer lückenlosen Vorsorge über einen Zeitraum von zehn Jahren erhöht sich der Zuschuss für die Kassenleistung um weitere 10 % auf 30 % (bezogen auf den Zuschuss in Höhe von 50 %). Damit steigt der Zuschuss auf insgesamt 65 % der Kosten einer Regelversorgung.

 

 

(aus Wikipedia: https://de.wikipedia.org/w/index.php?title=Bonusheft&oldid=142452762)

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